Abfindung

Übernimmt eine Aktiengesellschaft einen großen Teil an einer zweiten Gesellschaft, so ist der Käufer verpflichtet, den freien Aktionären eine Abfindung anzubieten. Dies kann in Form eines Aktientauschs geschehen, d. h., dass die Aktionäre des übernommenen Unternehmens Aktien der kaufenden Gesellschaft erhalten. Eine andere Möglichkeit ist die Zahlung einer Barabfindung. Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) unterscheidet mehrere Fälle: Strebt der Bieter an, mehr als 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft zu übernehmen, ist er verpflichtet, ein

Übernahmeangebot abzugeben und den Aktionären dabei eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Erlangt ein Käufer auf andere Weise als durch ein freiwilliges Übernahmeangebot die Kontrolle über eine Zielgesellschaft, so muss er allen Aktionären der Zielgesellschaft ebenfalls ein Angebot zur Übernahme ihrer Aktien unterbreiten („Pflichtangebot“). Will der Bieter Aktien einer Zielgesellschaft erwerben, ohne die Kontrolle zu erlangen, oder hat er schon mindestens 30 Prozent der Stimmrechte in der Hand, so ist er beim Angebot weitgehend frei. Erfolgt das Angebot mit dem Ziel, die Gesellschaft von der Börse zu nehmen, so muss der Bieter eine angemessene Geldleistung bieten